Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2016 - KZR 6/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27034
BGH, 12.07.2016 - KZR 6/15 (https://dejure.org/2016,27034)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2016 - KZR 6/15 (https://dejure.org/2016,27034)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15 (https://dejure.org/2016,27034)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,27034) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 321a ZPO, § 1025 ZPO, §§ 1025 ff ZPO, § 19 Abs 1 GWB, Art 6 Abs 1 MRK
    Unbegründetheit einer Anhörungsrüge: Umfang des vom Gericht berücksichtigten Parteivorbringens zur echten Schiedsgerichtseigenschaft des CAS und zur Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung

  • IWW

    § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 1025 ff. ZPO, § 559 ZPO, Art. 6 EMRK

  • Wolters Kluwer

    Umfang des vom Gericht berücksichtigten Parteivorbringens im Rahmen der Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Unbegründetheit einer Anhörungsrüge: Umfang des vom Gericht berücksichtigten Parteivorbringens zur echten Schiedsgerichtseigenschaft des CAS und zur Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a
    Umfang des vom Gericht berücksichtigten Parteivorbringens im Rahmen der Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nicht jedes Argument muss beschieden werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.2016 - KZR 17/14

    Kartellzivilprozess: Umfang der Garantie des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - KZR 6/15
    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH, Beschluss vom 8. März 2016  KZR 17/14, NZKart 2016, 228 Rn. 2  Zentrales Verhandlungsmandat).

    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011  I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12; Beschluss vom 8. März 2016, aaO).

    Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007  X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31; Beschluss vom 8. März 2016, aaO).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - KZR 6/15
    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH, Beschluss vom 8. März 2016  KZR 17/14, NZKart 2016, 228 Rn. 2  Zentrales Verhandlungsmandat).

    Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007  X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31; Beschluss vom 8. März 2016, aaO).

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - KZR 6/15
    Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007  X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31; Beschluss vom 8. März 2016, aaO).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - KZR 6/15
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011  I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12; Beschluss vom 8. März 2016, aaO).
  • BGH, 07.07.2011 - I ZB 68/10

    Medicus. log

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - KZR 6/15
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011  I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12; Beschluss vom 8. März 2016, aaO).
  • BVerfG, 03.06.2022 - 1 BvR 2103/16

    CAS-Schiedsklausel nichtig - Claudia Pechstein kann vor deutschen staatlichen

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Justizgewähranspruch aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    Damit wird der Beschluss des Bundesgerichthofs vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15 - gegenstandslos.

    bb) Der Bundesgerichtshof hat selbst in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß der Schiedsvereinbarung gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB die Schiedsvereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig wäre (BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15 - , Rn. 46).

  • BGH, 10.08.2021 - EnVR 74/19

    Kenntnisnahme des Vorbringens eines Betroffenen durch das Gericht hinsichtlich

    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 11.01.2022 - KVZ 87/20

    Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15, juris Rn. 2 mwN; vom 10. August 2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht